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Sachverständigenbeirat empfiehlt: Berufskrankheit Hautkrebs einführen
24. September 2013 - Dr. Uwe Schwichtenberg
Jetzt ist es amtlich. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesarbeitsministerium hat empfohlen, „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ als Berufskrankheit anzuerkennen. „Damit ist der Prozess unumkehrbar und bei der nächsten Aktualisierung der Berufskrankheitenliste wird diese Berufskrankheit als BK 5103 aufgenommen werden,“ freut sich der Präsident der Arbeitsgemeinschaft Berufsdermatologie, Prof. Sven Malte John. Allerdings sei eine Prognose schwierig, wann diese Empfehlung förmlich umgesetzt wird.
„Wichtig ist, dass die Unfallversicherungsträger zum jetzigen Zeitpunkt mit der Veröffentlichung durch das BMAS die Erkrankungfälle de facto so behandeln werden, als wäre die BK 5103 bereits in die Liste aufgenommen“, John weiter. Einstweilen bleibe es dabei, dass Verdachtsmeldungen auf berufsbedingten Hautkrebs mit dem Einverständnis des Versicherten unter dem Aspekt der quasi BK §9 Abs. 2 SGB VII mit der Ärztlichen Anzeige Formblatt F6000 erstattet werden müssen.
„Plattenepithelkarzinome der Haut zählen in Deutschland bei Männern und Frauen zu den häufigsten Krebserkrankungen überhaupt. Sie nehmen in den letzten fünf Jahrzehnten deutlich zu“, heißt es in der Begründung des Beirats. Schon 1992 habe die International Agency for Research on Cancer. Sonnenstrahlen als kausal für bösartige Hauterkrankungen eingestuft. Weiter weist der Sachverständigenrat darauf hin, dass bereits in der DDR mit der dort damals geltenden BK-Nr. 90 „Bösartige Neubildungen der Haut und zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen“ die Möglichkeit bestand, „UV-Strahlen zugewiesene Veränderungen bei „besonders ungünstigen arbeitshygienischen Bedingungen“ als Berufskrankheit anzuerkennen. Voraussetzung war eine jahrzehntelange Exposition sowie eine bestehende aktinische Elastose. Eine Angleichung der 1990 bestehenden unterschiedlichen Bestimmungen in Deutschland Ost und West ist eine bis heute unerledigter Auftrag des Einigungsvertrags.
Auch in anderen Ländern, z. B. der Schweiz, Österreich, Dänemark bestehe die Möglichkeit zur Anerkennung eines Hautkrebses durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit. In der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Berufskrankheitenliste hingegen fehle diese.
Quelle: Berufsverband der Deutschen Dermatologen